Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden sonstigen Informationen betreffend Studentenheime automationsunterstützt zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln:Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden sonstigen Informationen betreffend Studentenheime automationsunterstützt zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Studentenheimbetreibers;
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Studentenheimes;
3.Ziffer 3Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
4.Ziffer 4Art, Ausstattung und Anzahl der Zimmer;
5.Ziffer 5zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
6.Ziffer 6monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
7.Ziffer 7Anzahl der Heimplätze;
8.Ziffer 8Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
9.Ziffer 9Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
10.Ziffer 10Auslastungsgrad;
11.Ziffer 11Anteil der Gastverträge gemäß § 5b;Anteil der Gastverträge gemäß Paragraph 5 b, ;,
12.Ziffer 12Anteil der Heimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.
(2)Absatz 2Die Studentenheimbetreiber haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.Die Studentenheimbetreiber haben auf Verlangen die im Absatz eins, angeführten Daten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Studentenheimbetreiber sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO Heimbewohnern, insbesondere Name, Adressdaten und Daten zur elektronischen Erreichbarkeit, zu verarbeiten und an die Heimvertretung, den Sprecher der Heimvertretungen und den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Heimvertretungswahl, der Wahrnehmung der Aufgaben der Heimvertretung und des Sprechers der Heimvertretungen gemäß § 8 und zur Durchführung des Sclichtungsverfahrens gemäß § 18 erforderlich ist.Die Studentenheimbetreiber sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO Heimbewohnern, insbesondere Name, Adressdaten und Daten zur elektronischen Erreichbarkeit, zu verarbeiten und an die Heimvertretung, den Sprecher der Heimvertretungen und den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Heimvertretungswahl, der Wahrnehmung der Aufgaben der Heimvertretung und des Sprechers der Heimvertretungen gemäß Paragraph 8 und zur Durchführung des Sclichtungsverfahrens gemäß Paragraph 18, erforderlich ist.
(4)Absatz 4Die Heimvertretungen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Heimbewohnern zu verarbeiten und an den Sprecher der Heimvertretungen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 Abs. 5 erforderlich ist, sowie an den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.Die Heimvertretungen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO von Heimbewohnern zu verarbeiten und an den Sprecher der Heimvertretungen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 5, erforderlich ist, sowie an den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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