§ 15 StudHG Heimstatut

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür jedes Studentenheim ist vom Studentenheimbetreiber im Einvernehmen mit der Heimvertretung, sofern eine solche eingerichtet ist, ein Heimstatut zu erlassen und auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen. Stimmt die Heimvertretung dem Heimstatut oder der Änderung des Heimstatuts nicht zu, ist der Schlichter (§ 18) damit zu befassen. Kommt trotz Vermittlung durch den Schlichter keine Einigung zustande, kann der Studentenheimbetreiber das Heimstatut auch ohne Einvernehmen mit der Heimvertretung erlassen.Für jedes Studentenheim ist vom Studentenheimbetreiber im Einvernehmen mit der Heimvertretung, sofern eine solche eingerichtet ist, ein Heimstatut zu erlassen und auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen. Stimmt die Heimvertretung dem Heimstatut oder der Änderung des Heimstatuts nicht zu, ist der Schlichter (Paragraph 18,) damit zu befassen. Kommt trotz Vermittlung durch den Schlichter keine Einigung zustande, kann der Studentenheimbetreiber das Heimstatut auch ohne Einvernehmen mit der Heimvertretung erlassen.
  2. (2)Absatz 2Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den Studentenheimbetreiber und den Widmungszweck;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze für die Heimverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3Regelungen für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;Regelungen für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;
    4. 4.Ziffer 4Regelungen für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze (einschließlich eines allfälligen Mitspracherechts der Heimvertretung bei der Vergabe von Einzelzimmern), Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind;
    5. 5.Ziffer 5Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;
    6. 6.Ziffer 6Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten;
    7. 7.Ziffer 7Unter Beachtung der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Regelungen für
      1. a.Litera adie Benützung der vom Studentenheimbetreiber als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
      2. b.Litera bdie Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
    8. 8.Ziffer 8Festlegung des Beginns und des Endes der 12-monatigen Vertragsdauer (Studentenheimjahr) gemäß § 5a Abs. 1 und des jeweiligen Semesterendes gemäß § 12 Abs. 3;Festlegung des Beginns und des Endes der 12-monatigen Vertragsdauer (Studentenheimjahr) gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und des jeweiligen Semesterendes gemäß Paragraph 12, Absatz 3 ;,
    9. 9.Ziffer 9Zahlungsmodalitäten für das Benützungsentgelt und eine allfällige Kaution, einschließlich der allfälligen Festlegung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
  3. (3)Absatz 3Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts bedürfen der Einvernehmensherstellung mit der Heimvertretung. Bei Nichteinigung ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Sie werden, sofern nicht der Studentenheimbetreiber und die Heimvertretung einen früheren Zeitpunkt vereinbaren, mit Beginn des übernächsten Studentenheimjahres wirksam. Eine Änderung des Heimstatuts ist den Heimbewohnern vom Studentenheimbetreiber rechtzeitig vor Vertragsverlängerung zur Kenntnis zu bringen.Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts bedürfen der Einvernehmensherstellung mit der Heimvertretung. Bei Nichteinigung ist gemäß Absatz eins, vorzugehen. Sie werden, sofern nicht der Studentenheimbetreiber und die Heimvertretung einen früheren Zeitpunkt vereinbaren, mit Beginn des übernächsten Studentenheimjahres wirksam. Eine Änderung des Heimstatuts ist den Heimbewohnern vom Studentenheimbetreiber rechtzeitig vor Vertragsverlängerung zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, kann für diese ein gemeinsames Heimstatut verfasst werden. Das Zustimmungsrecht wird in diesem Fall vom Sprecher der Heimvertretungen, sofern ein solcher gewählt ist, andernfalls von einem dazu von den Vorsitzenden der betreffenden Heimvertretungen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Zusätzlich können heimspezifische Regelungen und Angaben in einem Anhang zum gemeinsamen Heimstatut festgehalten werden.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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