§ 17a StudHG

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Studentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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