§ 17b StudHG

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Fördertätigkeit die Investitionsabsichten der gemeinnützigen Studentenheimbetreiber zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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