§ 4 StudHG Studierende

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß Paragraph 5, abgeschlossen haben.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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