Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß Paragraph 5, abgeschlossen haben.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 StudHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 StudHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 StudHG