§ 4 StudHG

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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