Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 Abs. 1 sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in § 13 vorgesehen, festgesetzt werden.Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in Paragraph 13, vorgesehen, festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Rechte.Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Rechte.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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