Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.
(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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