§ 21 StudHG

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Der § 4 erster Satz und der § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2, 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a, der § 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2, die Überschrift zu § 3, § 3, § 4, § 5, die Überschrift zu § 5a, § 5a, die Überschrift zu § 5b, § 5b, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, die Überschrift zu § 8, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 10, § 10, § 11, § 12, § 13, die Überschrift zu § 14, § 14, die Überschrift zu § 15, § 15, die Überschrift zu § 17, § 17, § 17a, § 17b, die Überschrift zu § 18, § 18, die Überschrift zu § 19, § 19, § 20, die Überschrift zu § 22 sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft. § 16 und § 19 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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