§ 22 StudHG

StudHG - Studentenheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind

1.

soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betraut.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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