Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind
1.
soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2.
im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betraut.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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