Sofern der Studentenheimbetreiber eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte eingegriffen wird.
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