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Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daßdass der Studierende
1. | sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), | |||||||||
2. | noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, | |||||||||
3. | einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis | |||||||||
4. | das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des | |||||||||
a) | für Selbsterhalter gemäß | |||||||||
b) | für Studierende gemäß | |||||||||
c) | für behinderte Studierende gemäß | |||||||||
d) | für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. |
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daßdass der Studierende
1. | sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), | |||||||||
2. | noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, | |||||||||
3. | einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis | |||||||||
4. | das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des | |||||||||
a) | für Selbsterhalter gemäß | |||||||||
b) | für Studierende gemäß | |||||||||
c) | für behinderte Studierende gemäß | |||||||||
d) | für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. |