§ 6 StudFG Voraussetzungen

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daßdass der Studierende

  1. 1.Ziffer einssozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. 2.Ziffer 2noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3.Ziffer 3einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 2524),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 2524),
  4. 4.Ziffer 4das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 3033. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
    1. a)Litera afür Selbsterhalter gemäß § 27 § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Selbsterhalter gemäß Paragraph 2731, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
    2. b)Litera bfür Studierende gemäß § 28§ 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,für Studierende gemäß Paragraph 2826, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
    3. c)Litera cfür behinderte Studierende gemäß § 29 § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,für behinderte Studierende gemäß Paragraph 2926, Absatz 8, um fünf Jahre,
    4. d)Litera dfür Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.08.2022
§ 6.Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daßdass der Studierende

  1. 1.Ziffer einssozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. 2.Ziffer 2noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3.Ziffer 3einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 2524),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 2524),
  4. 4.Ziffer 4das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 3033. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
    1. a)Litera afür Selbsterhalter gemäß § 27 § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Selbsterhalter gemäß Paragraph 2731, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
    2. b)Litera bfür Studierende gemäß § 28§ 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,für Studierende gemäß Paragraph 2826, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
    3. c)Litera cfür behinderte Studierende gemäß § 29 § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,für behinderte Studierende gemäß Paragraph 2926, Absatz 8, um fünf Jahre,
    4. d)Litera dfür Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.

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