Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde sowie des angefochtenen Bescheides und den weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Graz die Studienrichtung Medizin. Er bezog und bezieht Studenbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge kurz: StudFG). Der Beschwerdeführer war während des Kalenderjahres 1993 halbtags ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §6 Abs1;StudFG 1992 §6 Abs5;StudFG 1992 §8 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Weitet der Studierende seine (im übrigen Jahr betriebene) Halbtagsbeschäftigung in den Monaten Juli und September auf eine Ganztagstätigkeit aus, ist die in diesen Monaten ausgeweitete Tätigkeit nicht als Ferialarbeit anzusehen, stellt doch § 8 Abs 4 StudFG 19... mehr lesen...