Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §3 Abs1;StudFG 1983 §3 Abs2;StudFG 1983 §3 Abs4;
Rechtssatz: Der Sinne des § 3 Abs 4 StudFG besteht eindeutig darin, für berufstätige Studierende einen Anreiz zu bieten, ihren Beruf aufzugeben oder zumindest weitestgehend einzuschränken, um sich voll dem Studium widmen zu können. Nur dann (- dies ergibt sich zwingend aus der Verwendung des Wortes "sodann" im zweiten ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §3 Abs1;StudFG 1983 §3 Abs2;StudFG 1983 §3 Abs4;
Rechtssatz: Für den Nachweis des Einkommens, nach dem die soziale Bedürftigkeit des Förderungswerbers zu beurteilen ist, darf nur dann das letztvergangene Kalenderjahr herangezogen werden, wenn der Förderungswerber im Zeitpunkt der Antragstellung noch Einkommen bezieht (§ 3 Abs 2 lit b StudFG). Daraus folgt, dass iSd R... mehr lesen...