(1) Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016
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