§ 21 StSBBG Übergangsbestimmungen

StSBBG - Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Dezember 2014 die im Folgenden geregelten Aufschulungen erfolgreich abzuschließen. Die Führung der Berufsbezeichnungen,Diplom-SozialbetreuerIn‘,,Fach-SozialbetreuerIn‘ und,HeimhelferIn‘ ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig.

(2) Personen, die die Ausbildung zur Familienhelferin/zum Familienhelfer oder zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:

1.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung F: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG;

2.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG, jene Teile der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer, die nach dem AFHG oder einer vergleichbaren nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung nicht umfasst sind, und die Diplomprüfung.

(3) Personen, die die Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:

1.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘;

2.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG.

(4) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung,Fach-Sozialbetreuer/in mit Spezialisierung A‘ zu führen, sobald sie die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachweisen können. Dieser Nachweis ist spätestens bis 31. Jänner 2013 zu erbringen.

(5) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:

1.

für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG;

2.

für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘, sofern nicht die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert wurde.

(6) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:

1.

Theorie

Persönlichkeitsbildung

80 UE

Sozialbetreuung allgemein

80 UE

Humanwissenschaftliche Grundausbildung

20 UE

Politische Bildung und Recht

20 UE

Medizin und Pflege

60 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

120 UE

2.

Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.

(7) Personen gemäß Abs. 6, die am 18. Jänner 2008 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:

1.

Theorie

Persönlichkeitsbildung

40 UE

Medizin und Pflege

100 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

40 UE

2.

Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.

(8) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolvieren.

(9) Personen, die die Ausbildung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer nach dem AFHG abgeschlossen haben, müssen für die Heimhilfe das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ absolvieren. Diese Aufschulung ist nicht erforderlich, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen wird. Personen, die in der Zeit vom 18. Jänner 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Aufschulung gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 absolviert oder zumindest begonnen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden.

(10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Heimhilfe folgende Aufschulungen absolvieren:

1.

Theorie

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

2.

Praktikum

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

30 Std.

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich

10 Std.

Im Rahmen der Ausbildung nach dem AFHG absolvierte Wahlfächer sind anzurechnen, soweit sie die Inhalte gemäß Z. 1 und 2 abdecken.

(11) Bei Personen, die die Ausbildung nach dem AFHG am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.

(12) Wurde das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ ist nicht zu absolvieren, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen werden kann.

(13) Am 18. Jänner 2008 gemäß § 13 AFHG anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bei der Landesregierung um Anerkennung gemäß § 18 ansuchen. Dem schriftlichen Antrag sind die Lehrpläne anzuschließen, die den der Anerkennung folgenden Lehrgängen und Kursen zu Grunde gelegt werden sollen. Bis zur Anerkennung richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 31/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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