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(1) Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen gelten die landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EGDas Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf Personen jeder Staatsangehörigkeit und aus jedem Herkunftsstaat anzuwendenin Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, sofern nachstehend nichts anderes angeordnet wirddie für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen einen Anspruch, diederen absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich dieserder Richtlinie fallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 des Gesetzesdem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB), LGBl. Nr. 77/2008 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere imin Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016
(1) Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen gelten die landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EGDas Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf Personen jeder Staatsangehörigkeit und aus jedem Herkunftsstaat anzuwendenin Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, sofern nachstehend nichts anderes angeordnet wirddie für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen einen Anspruch, diederen absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich dieserder Richtlinie fallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 des Gesetzesdem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB), LGBl. Nr. 77/2008 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere imin Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016