(1) Die Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst
1. | bei Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen mindestens 32 Stunden und | |||||||||
2. | bei HeimhelferInnen mindestens 16 Stunden. |
(2) Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.
(3) Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln:
1. | berufsbezogene Information über die neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. |
(4) Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010
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