§ 16 StSBBG Fortbildung

StSBBG - Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst

1.

bei Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen mindestens 32 Stunden und

2.

bei HeimhelferInnen mindestens 16 Stunden.

(2) Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.

(3) Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln:

1.

berufsbezogene Information über die neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse oder

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(4) Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010

In Kraft seit 16.01.2010 bis 31.12.9999
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