(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. | die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht, | |||||||||
2. | für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht und | |||||||||
3. | für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind. |
(2) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen/Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung Zeugnisse auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.
(5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).
(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich einen Bericht über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013
0 Kommentare zu § 18 StSBBG