(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.
(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob
1. | die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gegeben sind und | |||||||||
2. | die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden. |
(3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010
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