(1) Wird die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer frei, ist er (sie) für die restliche Funktionsperiode gemäß Abs. 2 oder 3 nachzubesetzen. Bis zur Angelobung eines neuen Bürgermeisters hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) die Geschäfte fortzuführen.
(2) Die frei gewordene Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ist durch Neuwahl gemäß § 40 Oö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates erledigt ist.
(3) Sofern § 2 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Nachbesetzung der frei gewordenen Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) im Wege einer Wahl durch den Gemeinderat, wobei § 23 sinngemäß anzuwenden ist. In diesem Fall hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zwei weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Die Frist für die Einladung zur Gemeinderatssitzung beginnt im Fall des § 2 Abs. 3 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung mit dem Zeitpunkt, an dem das Mandat erledigt ist, und im übrigen mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß die Wahl des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Gemeinderat zu erfolgen hat.
(4) Der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Stadtsenats ist oder der Fraktion angehört, der der (die) ausgeschiedene Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 28 Abs. 3 angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) beratendes Mitglied des Stadtsenats und in die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsenats gemäß § 28 Abs. 1 nicht einzurechnen; bei einem (einer) neu gewählten Bürgermeister (Bürgermeisterin), dessen (deren) Fraktion gemäß § 28 Abs. 3 ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Fraktion im Stadtsenat frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist er (sie) in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen und stimmberechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
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