§ 21 StS 1992 § 21

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.

(2) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem (der) Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn diese(r) die Bedenken begründet findet, hat er (sie) die Berichtigung vorzunehmen. Findet der (die) Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.

(3) Die Verhandlungsschriften über öffentliche Sitzungen können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften ohne Beilagen über öffentliche Sitzungen auf der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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