(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
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