§ 25 StS 1992 § 25

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und wenn seine Funktion wenigstens zehn Jahre gedauert hat, monatliche Ruhebezüge. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(3) Stirbt der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder ein(e) Empfänger (Empfängerin) eines Ruhebezuges im Sinn des Abs. 2, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.

(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Oö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im Oö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50% der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§ 12 Abs. 6).

(6) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.

(7) An die Stelle des im Abs. 2 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

722,

im Oktober oder November oder Dezember 2004

724,

im Jänner oder Februar oder März 2005

726,

im April oder Mai oder Juni 2005

728,

im Juli oder August oder September 2005

730,

im Oktober oder November oder Dezember 2005

732,

im Jänner oder Februar oder März 2006

734,

im April oder Mai oder Juni 2006

736,

im Juli oder August oder September 2006

738,

im Oktober oder November oder Dezember 2006

740,

im Jänner oder Februar oder März 2007

742,

im April oder Mai oder Juni 2007

744,

im Juli oder August oder September 2007

746,

im Oktober oder November oder Dezember 2007

748,

im Jänner oder Februar oder März 2008

750,

im April oder Mai oder Juni 2008

752,

im Juli oder August oder September 2008

754,

im Oktober oder November oder Dezember 2008

756,

im Jänner oder Februar oder März 2009

758,

im April oder Mai oder Juni 2009

760,

im Juli oder August oder September 2009

762,

im Oktober oder November oder Dezember 2009

764,

im Jänner oder Februar oder März 2010

766,

im April oder Mai oder Juni 2010

768,

im Juli oder August oder September 2010

770,

im Oktober oder November oder Dezember 2010

772,

im Jänner oder Februar oder März 2011

773,

im April oder Mai oder Juni 2011

774,

im Juli oder August oder September 2011

775,

im Oktober oder November oder Dezember 2011

776,

im Jänner oder Februar oder März 2012

777,

im April oder Mai oder Juni 2012

778,

im Juli oder August oder September 2012

779,

im Oktober oder November oder Dezember 2012

780.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(8) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 7 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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