Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den (die) nach § 28 Abs. 8 berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) vertreten (geschäftsführender Vizebürgermeister bzw. geschäftsführende Vizebürgermeisterin). Als Vorstand des Magistrates wird der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auch durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) vertreten.
0 Kommentare zu § 26 StS 1992