(1) Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), daß ein Beschluß des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluß des Stadtsenates die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) anzuweisen, den Beschluß zu vollziehen.
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