§ 30 StS 1992 § 30

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85% und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75% der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.

(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener (oder nach jenen) Organe(n), auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 StS 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 StS 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 StS 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 StS 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 StS 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StS 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 StS 1992
§ 31 StS 1992