(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), daß ein Beschluß des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.
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