Die Stadträte (Stadträtinnen) sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates auch verpflichtet, wenn sie diesem nicht mehr angehören. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden und haben das Recht, nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 42) die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, im Rahmen des ihnen gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches Berichte zu erstatten sowie Anträge zu Tagesordnungspunkten und Dringlichkeitsanträge zu stellen.
0 Kommentare zu § 35 StS 1992