§ 9c StrG Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 27.04.2012 bis 31.08.2012

Die BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.

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