Norm: FinStrGNov 1985 ArtII §3 Abs2
Rechtssatz: Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 gilt auch im erneuerten Verfahren nach Urteilsaufhebung im Rechtsmittelweg. Entscheidungstexte 13 Os 168/86 Entscheidungstext OGH 22.12.1986 13 Os 168/86 Veröff: SSt 57/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0085896 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Weingroßhändler und Sekterzeuger Erwin A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 3 (lit. a) FinStrG., teils als Beteiligter im Sinn des § 11 leg.cit., schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a, b und c des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hatt... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §3 Abs2FinStrG §53 Abs3
Rechtssatz: Die Konnexitätsbestimmung des § 53 Abs 3 FinStrG - vor der FinStrGNov 1975 dem FinStrG fremd - kann als Zuständigkeitsändernd auf vor dem 01.01.1976 anhängige Verfahren nicht angewendet werden (und nicht eine gerichtliche Zuständigkeit schaffen). Entscheidungstexte 11 Os 66/76 Entscheidungstext OGH 24.09.1976 11 Os ... mehr lesen...