Index: Finanzstrafrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §62 Abs2 litbFinStrGNov 1985 Art2 §3
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmungen sehen nicht vor, daß in Übergangsfällen ein Antrag gemäß § 62 Abs 2 lit b FinStrG idF der FinStrGNov 1985 noch nach dem Rechtsmittel gestellt werden dürfte. Schlagworte Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Besc... mehr lesen...