Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsGnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich.
(2)Absatz 2Die Anordnung des Vollzuges solcher Strafen und die sonst auf Grund einer Begnadigung oder einer Hemmung des Vollzuges von Strafen zu treffenden Verfügungen kommen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes zu, das in erster Instanz erkannt hat.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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