(1) Gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich.
(2) Die Anordnung des Vollzuges solcher Strafen und die sonst auf Grund einer Begnadigung oder einer Hemmung des Vollzuges von Strafen zu treffenden Verfügungen kommen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes zu, das in erster Instanz erkannt hat.
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