Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (§ 170) des Beschuldigten vornehmen,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (Paragraph 170,) des Beschuldigten vornehmen,
1.Ziffer einswenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
2.Ziffer 2wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(2)Absatz 2§§ 170 Abs. 3 und 172 gelten dem Sinne nach.Paragraphen 170, Absatz 3 und 172 gelten dem Sinne nach.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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