Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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