Norm: StGB §48 Abs3StPO §352 ffStPO §512 Abs2
Rechtssatz: Zwar ist gemäß § 512 Abs 2 StPO das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch den Vorsitzenden/Einzelrichter zu Überwachung der Probezeit der gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht und zur Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht zuständig. Voraussetzung für letztere Entscheidung ist allerdings das Unterbleiben des Widerrufs (§ 48 Abs 3 StGB). Ist es hingegen zu... mehr lesen...