Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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