Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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