Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz (§ 507) zunächst eine Hemmung des Vollzuges der Strafe anordnen.Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz (Paragraph 507,) zunächst eine Hemmung des Vollzuges der Strafe anordnen.
(3)Absatz 3Eine Hemmung des Vollzuges der Strafe hat der Bundesminister für Justiz dem Verurteilten, dem Gesuchsteller und dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Hemmung endet, sobald die Verständigung von der Begnadigung oder die Mitteilung, daß das Gnadengesuch erfolglos geblieben ist, bei dem Gericht einlangt, das in erster Instanz erkannt hat. Sie endet jedoch spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Mitteilung nach Abs. 3 bei Gericht, sofern der Bundespräsident nicht neuerlich eine Hemmung anordnet (Abs. 2).Die Hemmung endet, sobald die Verständigung von der Begnadigung oder die Mitteilung, daß das Gnadengesuch erfolglos geblieben ist, bei dem Gericht einlangt, das in erster Instanz erkannt hat. Sie endet jedoch spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Mitteilung nach Absatz 3, bei Gericht, sofern der Bundespräsident nicht neuerlich eine Hemmung anordnet (Absatz 2,).
(5)Absatz 5Nach Beendigung der Hemmung ist der Verurteilte, sofern eine Strafe zu vollziehen ist, aufzufordern, die Freiheitsstrafe anzutreten (§ 3 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz) oder die Geldstrafe zu zahlen (§ 409 Abs. 1).Nach Beendigung der Hemmung ist der Verurteilte, sofern eine Strafe zu vollziehen ist, aufzufordern, die Freiheitsstrafe anzutreten (Paragraph 3, Absatz 2, Strafvollzugsgesetz) oder die Geldstrafe zu zahlen (Paragraph 409, Absatz eins,).
(6)Absatz 6Der Verurteilte kann auch vor Beendigung der Hemmung die Freiheitsstrafe antreten oder die Geldstrafe zahlen.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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