§ 507 StPO Gnadenverfahren

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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