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§ 502. (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (OrtskommandantenGarnisonskommandanten oder UnterkunftskommandantenKasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige VerwahrungFestnahme (§ 177§ 170) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den UntersuchungsrichterBeschuldigten vornehmen,
1. | wenn der | |||||||||
2. | wenn der |
(2) § 177 Abs. 2 §§ 170 Abs. 3 bis 4 giltund 172 gelten dem Sinne nach.
§ 502. (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (OrtskommandantenGarnisonskommandanten oder UnterkunftskommandantenKasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige VerwahrungFestnahme (§ 177§ 170) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den UntersuchungsrichterBeschuldigten vornehmen,
1. | wenn der | |||||||||
2. | wenn der |
(2) § 177 Abs. 2 §§ 170 Abs. 3 bis 4 giltund 172 gelten dem Sinne nach.