§ 502 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 502, (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (Paragraph 177,) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,

  1. 1.Ziffer einswenn der Verdächtige auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
  3. (1)Absatz einsAuch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (§ 170) des Beschuldigten vornehmen,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (Paragraph 170,) des Beschuldigten vornehmen,
    1. 1.Ziffer einswenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  4. (2)Absatz 2§§ 170 Abs. 3 und 172 gelten dem Sinne nach.Paragraphen 170, Absatz 3 und 172 gelten dem Sinne nach.
  1. (2)Absatz 2§ 177 Abs. 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.Paragraph 177, Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
Paragraph 502, (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (Paragraph 177,) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,

  1. 1.Ziffer einswenn der Verdächtige auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
  3. (1)Absatz einsAuch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (§ 170) des Beschuldigten vornehmen,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (Paragraph 170,) des Beschuldigten vornehmen,
    1. 1.Ziffer einswenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  4. (2)Absatz 2§§ 170 Abs. 3 und 172 gelten dem Sinne nach.Paragraphen 170, Absatz 3 und 172 gelten dem Sinne nach.
  1. (2)Absatz 2§ 177 Abs. 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.Paragraph 177, Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.

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