Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2)Absatz 2Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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