§ 441 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2§ 22, 22, 23 § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2Paragraph 22,, 22,Paragraph 23 und 220bParagraph 220 b, StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (Paragraph 65, Absatz 5, StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..
  2. (2)Absatz 2Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.Die Paragraphen 430, Absatz eins und 2, 433, 436, 439 Absatz eins und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.
  3. (2)Absatz 2§ 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.Paragraph 439, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 440, gelten in diesem Fall sinngemäß.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.06.2009 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsLiegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2§ 22, 22, 23 § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2Paragraph 22,, 22,Paragraph 23 und 220bParagraph 220 b, StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (Paragraph 65, Absatz 5, StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..
  2. (2)Absatz 2Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.Die Paragraphen 430, Absatz eins und 2, 433, 436, 439 Absatz eins und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.
  3. (2)Absatz 2§ 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.Paragraph 439, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 440, gelten in diesem Fall sinngemäß.

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