Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
1.Ziffer einseinen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;
2.Ziffer 2die Gebühren der Sachverständigen;
2a.Ziffer 2 asoweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;soweit nicht nach Absatz 6, vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach Paragraph 126, Absatz 2 a, einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;
3.Ziffer 3eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
4.Ziffer 4die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;
5.Ziffer 5die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3,, 116 Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
6.Ziffer 6die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
7.Ziffer 7die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
8.Ziffer 8die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;
9.Ziffer 9einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66b) bis zu 1 000 Euro.einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66 b,) bis zu 1 000 Euro.
(2)Absatz 2Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bisDiese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 389, bis
(3)Absatz 3Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Abs. 5):Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Absatz 5,):
1.Ziffer einsim Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro
2.Ziffer 2im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis 5 000 Euro
3.Ziffer 3im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro
4.Ziffer 4im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro
(4)Absatz 4Spricht ein Landesgericht lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind.
(5)Absatz 5Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Abs. 3 sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Absatz 3, sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
(5a)Absatz 5 aBei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 Z 9 sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Abs. 5 bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.Bei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Absatz 5, bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Die Kosten für Übersetzungshilfe (§ 56) bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.Die Kosten für Übersetzungshilfe (Paragraph 56,) bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.
(7)Absatz 7Die durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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