Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) vom 29.07.2021, XXXX , wurden gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO die Kosten eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens des BF mit € 750,00 bestimmt und ausgesprochen, dass diese vom BF gemäß § 390a Abs 2 StPO zu ersetzen seien. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt XXXX ) zugestellt und ist mangels Anfechtung am 16.08.2021 in ... mehr lesen...
Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz BF) ist Angeklagter im Strafverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (Grundverfahren). In diesem Verfahren fand am XXXX .2020 in der Zeit von XXXX Uhr bis XXXX Uhr eine Hauptverhandlung statt, in der (unter anderem) der ladungsgemäß erschienene XXXX als Zeuge vernommen wurde. In der Ladung wurde seine Anschrift mit „ XXXX “ angegeben. Der Zeuge teilte dem Gericht erst am Verhandlungstag mit,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29.01.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 und 2 STPO abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 390a Abs. 2 StPO haftet der Antragsteller für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (Spruchpunkt 2.). Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20.03.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde gemäß § 390a Abs. 2 iVm § 381 Ab... mehr lesen...