Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) vom 29.07.2021, XXXX , wurden gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO die Kosten eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens des BF mit € 750,00 bestimmt und ausgesprochen, dass diese vom BF gemäß § 390a Abs 2 StPO zu ersetzen seien. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt XXXX ) zugestellt und ist mangels Anfechtung am 16.08.2021 in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29.01.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 und 2 STPO abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 390a Abs. 2 StPO haftet der Antragsteller für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (Spruchpunkt 2.). Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20.03.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde gemäß § 390a Abs. 2 iVm § 381 Ab... mehr lesen...