Norm: StPO §381 Abs7 Satz1StPO §429 Abs4
Rechtssatz: Die Kosten der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sowie der dieser gleichgestellten Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sind nicht vom Gericht zu bestimmen (§§ 381 Abs 7 erster Satz, 429 Abs 4 StPO). Entscheidungstexte 12 Os 104/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 12 Os 104/92 ... mehr lesen...