§ 373b StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 373 b,

Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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