Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1.1. Im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX über den zunächst von der Staatsanwaltschaft gegen XXXX wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung erhobenen, später jedoch von dieser zurückgezogenen und vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Subsidiarankläger aufrecht erhaltenen Strafantrag wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit Beschlüssen vom 06.07.2016 und 23.02.2016 mit EUR 260,--bzw. mit EUR 2.569,60 und die Gebühren der ... mehr lesen...