Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§§ 234, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§ 334), diesen ohne Begründung.Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (Paragraphen 234,, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334,), diesen ohne Begründung.
(2)Absatz 2Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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