§ 332 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.
  3. (3)Absatz 3Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworener von seiner Meinung abgehen.
  4. (4)Absatz 4Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf.Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf.
  5. (5)Absatz 5Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des § 310 Abs. 3 und 4 zu verfahren.Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 zu verfahren.
  6. (6)Absatz 6Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Abs. 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Absatz 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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